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Viele Menschen schrecken vor dem Gang zum Steuerberater zurück, da im Vorhinein ein genaues festlegen der auf den potentiellen Mandanten zukommenden Kosten nicht möglich ist. Doch woher kommt das?

Gemäß § 64 StBerG sind Steuerberater an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden. Als Bemessungsgrundlage für die Steuerberatergebührenverordnung gilt der sog. Gegenstandswert.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG sind die entstehenden Kosten vorab noch relativ einfach zu ermitteln, da der Gegenstandswert in diesem Fall die Höhe des Bruttoarbeitslohnes oder der Summe der Werbungskosten ist.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG ist der Gegenstandswert die Summe der Einnahmen, oder die Summe der Werbungskosten.
Bei einem Jahresabschluss gem. § 5 EStG ist der Gegenstandswert das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung. Hierbei wird auch deutlich, wo das Problem liegt vorab einen genauen „Kostenvoranschlag“ zu erstellen. Die genannten Gegenstandswerte stehen zum größten Teil erst nach Abschluss der Arbeiten fest.

Anhand der ermittelten Gegenstandswerte ist dann mit dem vorgegebenen Gebührenrahmen der StBVV
das genaue Honorar zu ermittelten.
Die Höhe der Gebühr darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten; § 64 Abs.1 S.3 StBerG.
Hier können Sie als Mandant jedoch unmittelbar die Höhe des Honorars beeinflussen. Je besser Ihre Unterlagen geordnet und zusammengestellt sind umso geringer fällt Ihre Rechnung aus, da der Zeitaufwand sinkt und somit die Wertgebühr.

Gerne erstelle ich Ihnen jedoch ein unverbindliches Angebot, wenn Sie mir einige in den Formularen erwähnte Daten zur Verfügung stellen. Je genauer die Daten an den späteren Gegenstandswerten sind, um so genauer wird selbstverständlich auch die von mir erstellte Kalkulation.

Bei Interesse stehe ich Ihnen jederzeit gerne auch persönlich zur Verfügung um im Rahmen eines ersten Gespräches mit Ihnen so gut wie möglich zu besprechen, mit was für Kosten sie zu rechnen haben. Diese erste Beratung ist für Sie selbstverständlich unverbindlich, kostenlos und gehört zum Service.

Das Wort Service wird in meiner Kanzlei ohnehin GROß geschrieben, denn auch kurze Telefonate und Besprechungen gehören grds. zum Service und werden in der Regel nicht in Rechnung gestellt. Denn Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit ist Vertrauen, Ehrlichkeit  und Kenntnis über ihre steuerlichen und finanziellen Belange.

Scheuen Sie sich nicht und kontaktieren sie mich.

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